Voraussetzungen für Trauungen in Preußen
um die Mitte des 19. Jahrhunderts

Friedrich Gottlob Eduard ANDERS beschreibt in dem Buch „Statistik der evangelischen Kirche in Schlesien“, Glogau 1848, die dem Pfarrzwang unterworfenen Amtshandlungen:

„Soll eine geistliche Amtshandlung bei Evangelischen durch einen katholischen Geistlichen oder umgekehrt erfolgen, so ist Staatserlaubnis nötig.“

Ich beschreibe hier nur die Vorschriften für Trauungen:
Die Trauung gebührt in der Regel dem Pfarrer der Braut, bei Militärpersonen, wenn ein besonderer Militärgeistlicher da ist, diesem.
Dreimaliges Aufgebot vor der Trauung und zwar in den Parochien beider Verlobten respektive an allen Orten, wo sie sich innerhalb eines Jahres vor dem Tage der Anmeldung ab gerechnet aufgehalten haben; zu bloß zweimaligem Aufgebot muß die geistliche Behörde, zu nur einmaligem das Staatsoberhaupt Erlaubnis geben.
Ausländer, welche im preußischen Staat mit einer In- oder Ausländerin getraut sein wollen, haben durch ein beglaubigtes Attest der Ortsobrigkeit ihrer Heimat nachzuweisen, dass sie nach dortigen Gesetzen unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit zum Eingehen einer Ehe im Ausland befugt sind oder die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis erhalten haben. Soll solch Attest erlassen werden, so kann es nur durch die Ministerien der Justiz, der Kultur und des Inneren geschehen.
Für Mitglieder bloß geduldeter Religions-Gesellschaften und für jüdische Verlobte erfolgt das Aufgebot auf dem Gericht.

Ehehindernisse

Gänzlich verboten ist die Ehe:

  • zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie;

  • zwischen einer Person, deren Ehe durch Tod oder Richterspruch getrennt, und Ascendenten (Vorfahren) oder Decendenten (Nachfahren) des früheren Gatten, auch wenn das Verhältnis zu letzterem auf unehelicher Zeugung beruht;

  • zwischen voll- und halbbürtigen in oder außer der Ehe erzeugten Geschwister;

  • zwischen Stief- und Schwiegereltern und Stief- und Schwiegerkindern ohne Unterschied des Grades,

Zeitweise verboten ist die Ehe zweier Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen und die Adoption nicht gesetzlich wieder aufgehoben hat.

Eine besondere Staatserlaubnis ist nötig:

  • wenn jemand die Schwester seines Vaters (Tante) oder seiner Mutter (Tante) oder einen weiteren Verwandten in aufsteigender Linie, die an Jahren älter ist;

  • wenn jemand die Person, mit welcher er die Ehe gebrochen, heiraten will;

  • wenn ein Vormund während seiner Vormundschaft sich selbst oder eines seiner Kinder mit einem Pflegebefohlenen verheiraten will;

  • wenn ein Offizier, der im wirklichen Kriegsdienst steht, heiraten will. Hier muß der König, für Unteroffiziere und Soldaten der Kommandeur Erlaubnis geben;

  • Zivilbeamte müssen vor Aufgebot oder Trauung die Erlaubnis ihrer Oberen beibringen.

Kein Ehehindernis ist nun:

  • Ungleichheit des Standes;

  • Verschiedenheit der Religion. (Solange aber die kirchliche Trauung besteht, wird kein Geistlicher einen Christ mit einer nicht christlichen Person trauen).

Bei erlaubten Ehen gelten folgende Vorschriften:

  • Monogamie;

  • ein Mann nicht vor dem beendeten 18. Lebensjahr;

  • eine Frau nicht vor dem beendeten 14. Lebensjahr;

  • bei Witwern und Witwen Nachweis der Trennung der Vorehe durch Tod oder schriftmäßiger (gerichtlicher) Scheidung;

  • bei Eltern von minderjährigen Kindern Nachweis der gesetzlichen Abfindung und die Erlaubnis des Vormundschafts-Gericht;

  • Witwen und geschiedene Frauen dürfen erst nach 9 Monaten sich wieder verheiraten, ein Witwer nach 6 Wochen;

  • Einwilligung des Vaters auch bei Söhnen, die der väterlichen Gewalt schon entlassen, und bei Töchtern, die bereits großjährig sind;

  • Einwilligung der Mutter und des Vormundes bei Minorennen (noch nicht Großjährigen), des Vormundes - nicht ohne Genehmigung des Vormundschafts-Gericht;

  • ist auch die Mutter verstorben, so ist auf die noch lebenden Großeltern zurück zu gehen.

  • Einspruch wegen eines älteren förmlichen, d. h. gerichtlichen oder notariellen Ehegelöbnis und eine unter dem Eheversprechen erfolgte Schwängerung. Doch ist die Trauung nur auf richterliche Untersagung hin zu sistieren;

  • Beanstandung eines katholischen Geistlichen, eine nach den Landesgesetzen erlaubte Ehe einzusegnen, zieht die Trauung von Seiten eines evangelischen Geistlichen nach sich, auch wenn beide Teile katholisch wären.“


Voraussetzungen für katholische Taufpaten

Für die kathische Kirche ist das im "Codex Iuris Canonici" geregelt.

KAPITEL IV
PATEN

Can. 872
Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.

Can. 873
Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.

Can. 874
§ 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:

- (1) er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;

- (2) er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;

- (3) er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;

- (4) er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;

- (5) er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.

§ 2.
Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.



Letzte Änderung am 18. November 2018.   ©   Dr. Claus Christoph, Hemmingen