Ausfertigung
des zwischen
dem Kämmerer G s e l l aus Beuthen
als Bevollmächtigten der Anna S a r g a n e k schen Erben als Verkäufer
und dem Robothgärtner Bartek D u p c z i k als Käufer
über die zu Ober Hayduk sub Nro 10 belegene Robothgärtnerstelle
unterm 22. Novbr. 1834 gerichtlich abgeschlossenen
Kauf-Kontraktes




Das Gerichts-Amt Ober Hayduk thut kund und füget hierdurch zu wissen: dass zwischen dem Kämmerer Gsell aus Beuthen als Bevollmäch-tigtem der Anna Sarganekschen Erben als Verkäufer und dem Robothgärtner Bartek D u p c z i k als Käufer über die zu Ober Hayduk sub Nro 10 gelegene Robothgärtnerstelle nachstehender Kauf- resp. Verkauf-Kontract geschlossen und vollzogen worden.

Actum Ober Hayduk den 22. Novbr. 1834.



Bei den Subhastations Acten der hiesigen Robothgärtnerstelle sub Nro. 10 erscheinen heut vorgeladenermassen:


  1. Der Herr Kämmerer Gsell aus Beuthen als Bevollmächtigter der Anna Sarganekschen Erben und bezieht sich zu seiner Legitimation auf das bei den Acten befindliche Erbeslegations Attest des Beuthner Amtsgerichts vom 10. ds. Mts. sowie die ihm von den Anna Sarganekschen Erben unterm 10. ds. Mts. ertheilte Special Vollmacht,

  2. Der Robothgärtner Bartek D u p c z i k,

  3. Der Fürstlich Plessnische Kammer Assessor Herr Schaefer, sich durch Vollmacht der Besitzer des hiesigen Guts, Oberamtmann Sarganekschen Erben legitimierend, und geben comparentendad 1) und 2) folgenden Kauf- und Verkauf­ Kontract über die Robothgärtnerstelle sub Nro 10 allhier zum gerichtlichen Protokoll:

§1

Es verkauft der Herr Kämmerer Gsell als Special Bevollmächtigter der Anna Sarganekschen Erben die den letztgenannten eigenthümlich angehörige hiesige Robothgärtnerstelle sub Nro 10 mit den dazugehörigen Grundstücken in Pausch und Bogen wie alles steht und liegt, mit allem was niet- und nagelfest ist, in den Rainen und Grenzen, wie sie die Stelle besessen und zu besitzen berechtigt gewesen, an den Robothgärtner Bartek D u p c z i k für ein wohlverabredetes Kauf Praetium von fünfzehn Reichsthaler und bewilligt hiermit ausdrücklich in Berichtigung des Besitztitels der Stelle auf den Namen des Acquirenten.

§2

Die Tradition erfolgt termino Weihnachten c. a. und gehen von da an alle mit dem Besitz der Stelle verbundenen königl. Domfinal- und Communal-Lasten, Abgaben und Praestitionen sowie Gefahren, jedoch auch Rechte, Gerechtigkeiten und Nutzungen auf den Käufer über.


§3

Das Kaufgeld per 15 rt. ist Käufer verbunden auf jedesmaliges Verlangen des jetzigen hiesigen Dominii, die Oberamtmann Sarganekschen Erben, an dieselben zu bezahlen und authorisiert Herrn Gsell die letzteren hiermit ausdrücklich zur Erhebung dieser 15 rt. für sich, indem er zugleich bekennt, gedachten Betrag von den Oberamtmann Sarganekschen Erben bereits heut vorschussweise erhalten zu haben, und darüber in bester Form Rechtens quittiert.


§4

Das hiesige Dominium ist verpflichtet, dem Käufer folgende Begünstigungen gleich den hiesigen übrigen Robothgärtnerstellen für immer währende Zeiten unentgeltlich zu gewähren:

  1. Das zum Bau und der Reparatur des Wohngebäudes, Scheuern und Stallungen in der jetzigen Größe, desgleichen das zur Decke über der Stube, Kammer und Stallung benötigte Holz sowie die erforderlichen Dachlatten, wogegen sich der Besitzer der Stelle die Bedachung selbst besorgen muß.

  2. Der Stellenbesitzer ist berechtigt, sich an den gewöhnlichen Holztagen Mittwoch und Sonnabend aus den hiesigen herrschaftlichen Forsten Klaub- und Leseholz nach Bedürfnis zu holen, auch mit Benutzung der Axt Stöcke zu roden, auch sich die benötigte Waldstreu, jedoch nur mit einem Rechen mit hölzernen Zinken an den gedachten Tagen zu holen, jedoch sind die Innlieger und Kammerleute von der Waldstreuberechtigung gänzlich und von der Holzberechtigung nur dann ausgeschlossen, wenn sie mit dem Wirt nicht zusammen, sondern in einer besonderen Stube wohnen.

  3. Ferner hat Acquirent das Recht, sein Vieh ohne Beschränkung der Anzahl in dem hiesigen und dem Nieder-Hayduker herrschaftlichen Forst zu hüten.

§5

Dagegen ist Acquirent verpflichtet, der hiesigen Gutsherrschaft alljährlich folgende Praetationen zu leisten:

  1. 15 sgr. Grundzins termino Michaelis jeden Jahres.

  2. 12 sgr. Hutungszins alljährlich in monatlichen Raten zu 1 sgr. zahlbar.

  3. Termino Michaelis jeden Jahres 2 Kapaunen und 15 Stück Eier.

  4. Alljährlich ein Stück feines und ein Stück grobes Garn zu spinnen oder dafür in der Ernte zu arbeiten.

  5. Allwöchentlich 3 Tage zu Fuß mit einer Person von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zu arbeiten, wobei den Arbeitenden 2 Stunden zu Mittag und von Georgi bis Michaelis eine halbe Stunde zu Frühstück und eine halbe Stunde zur Vesper freigegeben wird.

  6. Das herrschaftliche Schloß und den Hof zur Nachtzeit gleich den übrigen Gärtnern, immer den 11. Tag zu bewachen.

  7. Gegen eine Entschädigung von 9 Pfg. pro Meile Hinweg mit den übrigen Robothgärtnern gemeinschaftlich und der Reihe nach Boten zu gehen, dergestalt, daß Acquirent immer das 11. Mal an die Reihe kommt. Für den Rückweg bekommt der Bote keine Bezahlung.

  8. Das in dem herrschaftlichen Vorwerk in sämtlichen Gebäuden für alle Feuerungen benötigte Holz zu hacken oder dafür in der Heu- oder Getreideernte auf Erfordern des Dominii fünf Tage zu arbeiten.

  9. Für jeden verheirateten Innlieger 1 rt. und für jeden unverheirateten 15 sgr. zu bezahlen. Jedoch sind hiervon Ascendenten, Descendenten und Geschwister des Besitzers befreit.

  10. Acquirent begibt sich für sich und seine Besitznachfolger für jetzt und immer währende Zeiten des Eigentumrechtes auf alle unter der Oberfläche befindlichen Erze, Mineralien und sonstigen Fossilien zum Beispiel Eisenerze, Sand und Kalksteine, Ocker, Thon, Lehm, Gips, Mergel, Kies etc. zu Gunsten der Dominii Ober Hayduk. Jedoch ist der Besitzer berechtigt, gedachte Fossilien mit Ausnahme der Erze und Mineralien zu seinem Bedarf zu fördern und soviel als nötig zu benutzen, und ist verbunden, dem Dominii von jeder dergleichen Förderung eines Fossils Anzeige zu machen.

Dagegen ist das Dominium berechtigt, auf Grund und Boden der Stelle gegen Entschädigung der Oberflächen-Nutzung die gedachten Erze, Mineralien und Fossilien nach Belieben zu suchen und zu fördern, und steht dasselbe nur dem Stellenbesitzer in Bezug auf seinen eigenen Bedarf nach, und sollen sowohl Berechtigungen als auch Verpflichtungen im Hypothekenbuch eingetragen werden.

§6

Da zwischen dem hiesigen Dominio und den Robothgärtnern wegen der von den letzteren zu leistenden Dominal-Praetationen gegenwärtig ein Prozeß schwebt, welcher bei der zweiten Instanz bei dem Königl. Ober-Landes-Gericht zu Ratibor sich befindet, so erklärt Acquirent, daß er von der Fortsetzung des Prozesses für seine Person in Folge dieses Kontracts gänzlich absehe, seine diesfällige Renunciation binnen Kurzem bei dem Königl. Ober-Landes-Gericht einzureichen und um Reposition der Acten in Bezug auf ihn bitten werde, wozu er sich hiermit ausdrücklich verpflichtet.

§7

Herr Assessor Schäfer genehmigt namens des hiesigen Dominii vorstehenden Kontract nach eingehender Durchlesung, inbesondere in Bezug auf die Kaufgelder, Unterweisungen sowie der Einschränkungen in der Disposition über die Stelle und acceptiert die Quittungsleistung des Herrn Gsell über das Kaufgeld sowie die Renunciation des Käufers auf den zwischen dem Dominium und den Gärtnern wegen der Dominal­Praetationen schwebenden Prozeß.

§8

Die Kosten für die Aufnahme und Ausfertigung dieses Vertrages sowie die Besitztitel-Berichtigung und Eintragung der Berechtigungen und Praetationen übernimmt der Käufer zur alleinigen Berichtigung.


§9

Käufer entsagt dem Einwande der Verletzung über die Hälfte, obgleich ihm die Folgen dieses Verzichtes dahin auseinandergesetzt wurden, daß wenn das Mißverhältnis des Kaufpreises mit dem wahren Wert der Stelle so groß, daß ersterer den letzteren um das Doppelte übersteigt, dies die gesetzliche Vermutung eines den Kontract entkräftenden Irrthums vermuthen lasse, diese Vermutung aber wegfalle, sobald der Käufer sich dieses Einwandes ausdrücklich begeben habe und Käufer diese Bedeutung wohl verstanden zu haben erklärte.

§10

Contrahenten beantragen daher, diesen Vertrag auszufertigen, den Besitztitel dieser Stelle auf den Namen des Käufers zu berichtigen, die Berechtigungen und Praetationen auf den Namen des Käufers zu berichtigen, die Berechtigungen und Praetationen auf dem Hypotheken-Folio der Stelle einzutragen und Recognition zu ertheilen.



Vorgelesen, verdolmetscht, genehmigt und unterschrieben.

G s e ll                   Schaeffer

+ + + [Bartek Dupczik]

a. [cta] u. [t] s. [upra]

Luchs Humens

Urkundlich unter gewöhnlicher Unterschrift und beigedrucktem Gerichtsiegel.

Beuthen, den 25. Novbr. 1834

Das Gerichts Amt Ober Hayduk.

Siegel Unterschrift.




Hinweis:     Im Westen von Sachsen wurde die Bezeichnung "Gärtner" anders verstanden!

Letzte Bearbeitung am 29. Oktober 2010.   ©   Dr. Claus Christoph, Hemmingen